Maßnahmen der Stadt Chongqing zur Überwachung des ökologischen Flusses kleiner Wasserkraftwerke

Die Maßnahmen sind formuliert.
Artikel 2: Diese Maßnahmen gelten für die ökologische Durchflussüberwachung kleiner Wasserkraftwerke (mit einer installierten Einzelleistung von 50.000 kW oder weniger) innerhalb des Verwaltungsgebiets unserer Stadt.
Unter dem ökologischen Abfluss von Kleinwasserkraftwerken versteht man den Abfluss (Wassermenge, Wasserstand) und dessen Verlauf, der erforderlich ist, um die ökologischen Schutzanforderungen des flussabwärts gelegenen Wasserlaufs der Staumauer (Schleuse) des Kleinwasserkraftwerks zu erfüllen und die Struktur und Funktion des Ökosystems aufrechtzuerhalten.
Artikel 3 Die ökologische Abflussüberwachung von Kleinwasserkraftwerken erfolgt nach dem Grundsatz der territorialen Verantwortung unter der Leitung der Wasserverwaltungsabteilungen jedes Bezirks/Kreises (autonomen Kreises), der Liangjiang New Area, der Western Science City, der Chongqing High-Tech Zone und der Wansheng Economic Development Zone (nachfolgend zusammen „Bezirk/Kreis“). Die zuständigen Abteilungen für ökologische Umwelt, Entwicklung und Reform, Finanzen, Wirtschaftsinformationen und Energie derselben Ebene sind im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten für die entsprechenden Arbeiten verantwortlich. Die zuständigen Abteilungen der Stadtverwaltungen leiten und fordern die Bezirke und Kreise im Rahmen ihrer Zuständigkeiten bei der Durchführung der ökologischen Abflussüberwachung von Kleinwasserkraftwerken auf.
(1) Aufgaben der Wasserverwaltung. Die städtische Wasserverwaltung ist dafür verantwortlich, die Bezirks- und Kreiswasserverwaltungen bei der täglichen Überwachung des ökologischen Abflusses von Kleinwasserkraftwerken anzuleiten und zu drängen. Die Bezirks- und Kreiswasserverwaltungen sind für die tägliche Überwachung und Verwaltung verantwortlich, organisieren die Überwachung und Inspektion des ökologischen Abflusses von Kleinwasserkraftwerken und verstärken die tägliche Überwachung des ökologischen Abflusses von Kleinwasserkraftwerken wirksam.
(2) Aufgaben der zuständigen Umweltbehörde. Die Umweltbehörden der Städte, Bezirke und Kreise führen die Umweltverträglichkeitsprüfung und -genehmigung von Bauprojekten streng nach Maßgabe ihrer Befugnisse durch und beaufsichtigen und kontrollieren Umweltschutzeinrichtungen. Die Ableitung ökologischer Abwässer aus kleinen Wasserkraftwerken ist eine wichtige Voraussetzung für die Umweltverträglichkeitsprüfung und -genehmigung von Projekten und ein wichtiger Bestandteil der Umweltschutzaufsicht im Einzugsgebiet.
(3) Aufgaben der für Entwicklung und Reform zuständigen Abteilung. Die städtische Entwicklungs- und Reformabteilung ist dafür verantwortlich, einen Einspeisepreismechanismus für Strom für Kleinwasserkraftwerke zu schaffen, der die Kosten für ökologischen Schutz, Wiederherstellung und Verwaltung widerspiegelt, den wirtschaftlichen Einfluss besser nutzt und die Wiederherstellung, Verwaltung und den Schutz der Wasserökologie von Kleinwasserkraftwerken fördert. Die Entwicklungs- und Reformabteilungen der Bezirke und Kreise arbeiten bei der entsprechenden Arbeit zusammen.
(4) Zuständigkeiten der zuständigen Finanzbehörden. Die Finanzbehörden der Städte und Kreise sind für die Umsetzung der Arbeitsmittel zur Überwachung des ökologischen Flusses, den Bau von Überwachungsplattformen sowie die Betriebs- und Wartungsmittel auf verschiedenen Ebenen verantwortlich.
(5) Aufgaben der zuständigen Wirtschaftsinformationsabteilung. Die Wirtschaftsinformationsabteilung auf kommunaler Ebene ist dafür verantwortlich, die Wirtschaftsinformationsabteilungen der Bezirke/Kreise anzuleiten und zu drängen, sich mit den Wasserverwaltungsabteilungen auf Vertragsebene und den Abteilungen für ökologische Umwelt abzustimmen, um die Auflistung kleiner Wasserkraftwerke mit deutlichen ökologischen Problemen, starken gesellschaftlichen Reaktionen und unzureichenden Sanierungsmaßnahmen zu überwachen.
(6) Zuständigkeiten der zuständigen Energiebehörde. Die Energiebehörden der Städte und Kreise fordern die Eigentümer kleiner Wasserkraftwerke auf, gleichzeitig mit den Hauptarbeiten gemäß ihren Befugnissen ökologische Abflussentlastungs- und Überwachungseinrichtungen zu planen, zu bauen und in Betrieb zu nehmen.
Artikel 4 Die Berechnung des ökologischen Durchflusses von Kleinwasserkraftwerken muss auf technischen Spezifikationen wie den „Richtlinien zur Demonstration der Wasserressourcen bei hydraulischen und hydroelektrischen Bauprojekten SL525“, den „Technischen Richtlinien zur Umweltverträglichkeitsprüfung der ökologischen Wassernutzung, von Niedrigtemperaturwasser und Fischaufstiegsanlagen bei hydraulischen und hydroelektrischen Bauprojekten (Test)“ (UVP-Schreiben [2006] Nr. 4), dem „Code zur Berechnung des Wasserbedarfs für die ökologische Umwelt von Flüssen und Seen SL/T712-2021“, dem „Code zur Berechnung des ökologischen Durchflusses von Wasserkraftprojekten NB/T35091“ usw. basieren. Der Flussabschnitt an der Wasserentnahmestelle (Schleuse) des Kleinwasserkraftwerks ist als Berechnungskontrollabschnitt zu betrachten, um sicherzustellen, dass alle betroffenen Flussabschnitte die Anforderungen erfüllen. Wenn es für dasselbe Kleinwasserkraftwerk mehrere Wasserentnahmequellen gibt, müssen diese separat berechnet werden.
Der ökologische Wasserfluss von Kleinwasserkraftwerken muss gemäß den Bestimmungen der umfassenden Beckenplanung und der Umweltverträglichkeitsprüfung, der Planung und der Umweltverträglichkeitsprüfung der Wasserkraftressourcen, der Genehmigung für die Wasserentnahme, der Umweltverträglichkeitsprüfung des Projekts und anderer Dokumente erfolgen. Sollten diese Dokumente keine oder widersprüchliche Bestimmungen enthalten, verhandelt die zuständige Wasserverwaltungsbehörde mit der gleichrangigen Umweltbehörde, um dies zu klären. Bei Kleinwasserkraftwerken mit umfassender Nutzungsfunktion oder in Naturschutzgebieten muss der ökologische Wasserfluss nach einer thematischen Demonstration und Einholung von Stellungnahmen der zuständigen Behörden ermittelt werden.
Artikel 5 Wenn es aufgrund des Baus oder Abrisses von Wasserschutz- und Wasserkraftprojekten im Oberlauf kleiner Wasserkraftwerke oder der Umsetzung einer beckenübergreifenden Wasserübertragung zu erheblichen Änderungen des zufließenden Wassers oder des Bedarfs an Wasser für Wohnzwecke, Produktion und Ökologie flussabwärts kommt, muss der Ökofluss rechtzeitig angepasst und angemessen bestimmt werden.
Artikel 6: Ökologische Abflussentlastungseinrichtungen für Kleinwasserkraftwerke sind technische Maßnahmen zur Einhaltung der festgelegten ökologischen Abflusswerte. Dazu gehören verschiedene Methoden wie Schleusenbegrenzungen, Staudammöffnungen, Dammkronenrillen, unterirdische Rohrleitungen, Kanalkopföffnungen und ökologische Einheitsentlastungen. Die ökologische Abflussüberwachungseinrichtung für Kleinwasserkraftwerke dient der Echtzeitüberwachung des ökologischen Abflusses von Kleinwasserkraftwerken und umfasst Videoüberwachungsgeräte, Durchflussüberwachungseinrichtungen und Datenübertragungsgeräte. Die ökologischen Abflussentlastungs- und Überwachungseinrichtungen für Kleinwasserkraftwerke dienen dem Umweltschutz von Kleinwasserkraftprojekten und müssen den einschlägigen nationalen Vorschriften, Spezifikationen und Normen für Planung, Bau und Betriebsführung entsprechen.
Artikel 7 Bei neu zu errichtenden, im Bau befindlichen, umgebauten oder erweiterten Kleinwasserkraftwerken müssen die entsprechenden ökologischen Abflussentlastungseinrichtungen, Überwachungseinrichtungen und sonstigen Anlagen und Ausrüstungen gleichzeitig mit dem Hauptprojekt geplant, gebaut, abgenommen und in Betrieb genommen werden. Der ökologische Abflussplan muss ökologische Abflussnormen, Abflusseinrichtungen, Überwachungseinrichtungen und den Zugang zu Regulierungsplattformen umfassen.
Artikel 8 Für in Betrieb befindliche Kleinwasserkraftwerke, deren ökologische Abflussentlastungseinrichtungen und Überwachungsgeräte die Anforderungen nicht erfüllen, muss der Eigentümer auf Grundlage des ermittelten ökologischen Abflusses und in Kombination mit der tatsächlichen Projektsituation einen ökologischen Abflussentlastungsplan erstellen und die Umsetzung und Abnahme organisieren. Erst nach erfolgreicher Abnahme dürfen die Anlagen in Betrieb genommen werden. Bau und Betrieb der Entlastungseinrichtungen dürfen die Hauptarbeiten nicht beeinträchtigen. Um die Sicherheit zu gewährleisten, können Maßnahmen wie die Umgestaltung des Wasserumleitungssystems oder der Einbau ökologischer Einheiten ergriffen werden, um einen stabilen und ausreichenden Abfluss des ökologischen Abflusses aus Kleinwasserkraftwerken zu gewährleisten.
Artikel 9: Kleine Wasserkraftwerke müssen den ökologischen Abfluss kontinuierlich und stabil vollständig ableiten, den normalen Betrieb der Überwachungseinrichtungen für den ökologischen Abfluss sicherstellen und den ökologischen Abfluss von kleinen Wasserkraftwerken vollständig, kontinuierlich und zuverlässig überwachen. Sollten die Entlastungseinrichtungen und Überwachungseinrichtungen für den ökologischen Abfluss aus irgendeinem Grund beschädigt sein, müssen rechtzeitig Abhilfemaßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass der ökologische Abfluss des Flusses den Standard erreicht und die Überwachungsdaten normal gemeldet werden.
Artikel 10 Die Plattform zur Überwachung des ökologischen Durchflusses für Kleinwasserkraftwerke ist eine moderne Anwendungsplattform zur Informationsintegration. Sie besteht aus dynamischen Mehrkanal-Überwachungsgeräten, Multithread-Empfangssystemen sowie einem Hintergrundmanagement- und Frühwarnsystem für Kleinwasserkraftwerke. Kleinwasserkraftwerke müssen ihre Überwachungsdaten nach Bedarf an die Kreis-/Kreisüberwachungsplattform übermitteln. Kleinwasserkraftwerke ohne Kommunikationsnetz müssen monatlich Videoüberwachungsdaten (oder Screenshots) und Durchflussüberwachungsdaten an die Kreis-/Kreisüberwachungsplattform übermitteln. Die hochgeladenen Bilder und Videos müssen Informationen wie den Namen des Kraftwerks, den ermittelten ökologischen Durchflusswert, den Echtzeit-Abflusswert und den Zeitpunkt der Probenahme enthalten. Aufbau und Betrieb der Überwachungsplattform erfolgen gemäß der Bekanntmachung der Generaldirektion des Ministeriums für Wasserressourcen über den Druck und die Verteilung technischer Leitlinien zur Plattform zur Überwachung des ökologischen Durchflusses für Kleinwasserkraftwerke (BSHH [2019] Nr. 1378).
Artikel 11 Der Eigentümer eines Kleinwasserkraftwerks ist hauptverantwortlich für Planung, Bau, Betrieb, Verwaltung und Instandhaltung der ökologischen Abflussentlastungs- und Überwachungseinrichtungen. Zu den Hauptverantwortlichkeiten gehören:
(1) Betrieb und Wartung verstärken. Ein Kontrollsystem für den Betrieb und das Management der ökologischen Abflüsse soll entwickelt, die entsprechenden Einheiten und Mittel für Betrieb und Wartung eingerichtet und der ordnungsgemäße Betrieb der Abflussanlagen und Überwachungsgeräte sichergestellt werden. Spezialpersonal soll regelmäßige Kontrollinspektionen durchführen und festgestellte Mängel und Auffälligkeiten rechtzeitig beheben. Ist eine rechtzeitige Behebung nicht möglich, sind provisorische Maßnahmen zu ergreifen, um die ordnungsgemäße Ableitung des ökologischen Abflusses sicherzustellen. Ein schriftlicher Bericht ist innerhalb von 24 Stunden bei den Wasserverwaltungen der Bezirke und Kreise einzureichen. Unter besonderen Umständen kann eine Verlängerung beantragt werden, die maximale Verlängerungsdauer darf jedoch 48 Stunden nicht überschreiten.
(2) Datenmanagement verbessern. Eine Person wird mit der Verwaltung der auf die Überwachungsplattform hochgeladenen Abflussdaten, Bilder und Videos beauftragt, um sicherzustellen, dass die hochgeladenen Daten authentisch sind und den aktuellen Abfluss des Kleinwasserkraftwerks wahrheitsgetreu wiedergeben. Gleichzeitig müssen die Durchflussüberwachungsdaten regelmäßig exportiert und gespeichert werden. Die vom Ministerium für Wasserressourcen benannten Öko-Kleinwasserkraftwerke werden ermutigt, die Daten zur ökologischen Durchflussüberwachung innerhalb von fünf Jahren aufzubewahren.
(3) Richten Sie einen Planungsmechanismus ein. Integrieren Sie die ökologische Wasserplanung in die täglichen Betriebsabläufe, etablieren Sie regelmäßige ökologische Planungsmechanismen und gewährleisten Sie den ökologischen Abfluss von Flüssen und Seen. Bei Naturkatastrophen, Unfällen, Katastrophen und anderen Notfällen werden diese einheitlich gemäß dem von den Bezirks- und Kreisregierungen erstellten Notfallplan geplant.
(4) Erstellen Sie einen Sicherheitsplan. Wenn der Abfluss des ökologischen Wassers durch technische Wartungsarbeiten, Naturkatastrophen, besondere Betriebsbedingungen des Stromnetzes usw. beeinträchtigt wird, muss ein Arbeitsplan zur Sicherstellung des ökologischen Wasserflusses erstellt und vor der Umsetzung der Wasserverwaltung des Bezirks/Kreises zur schriftlichen Dokumentation vorgelegt werden.
(5) Akzeptieren Sie die Aufsicht aktiv. Stellen Sie an den Abflusseinrichtungen für ökologische Abflüsse von Kleinwasserkraftwerken auffällige Hinweistafeln auf. Diese enthalten den Namen des Kleinwasserkraftwerks, die Art der Abflusseinrichtung, den ermittelten Wert für ökologische Abflüsse, die Aufsichtsstelle und die Telefonnummer der Aufsichtsbehörde, um die soziale Aufsicht zu akzeptieren.
(6) Auf gesellschaftliche Anliegen reagieren. Von den Aufsichtsbehörden angesprochene Probleme innerhalb einer bestimmten Frist beheben und auf Probleme reagieren, die über die gesellschaftliche Aufsicht und andere Kanäle angesprochen werden.
Artikel 12 Die Wasserverwaltungsabteilungen der Bezirke und Kreise übernehmen die Führung bei der Vor-Ort-Inspektion und täglichen Überwachung des Betriebs der Abflusseinrichtungen und Überwachungsgeräte kleiner Wasserkraftwerke in ihrem Zuständigkeitsbereich sowie bei der Umsetzung des ökologischen Abflusses.
(1) Tägliche Überwachung durchführen. Spezielle Kontrollen des ökologischen Abflusses werden durch regelmäßige und unregelmäßige Besuche sowie offene Inspektionen durchgeführt. Überprüfen Sie vor allem, ob die Entwässerungsanlagen beschädigt oder verstopft sind und ob der ökologische Abfluss vollständig abläuft. Kann nicht festgestellt werden, ob der ökologische Abfluss vollständig ausläuft, sollte eine unabhängige Prüfstelle mit der Überprüfung vor Ort beauftragt werden. Richten Sie ein Problembehebungskonto für die bei der Inspektion festgestellten Probleme ein, stärken Sie die technische Anleitung und stellen Sie sicher, dass die Probleme vor Ort behoben werden.
(2) Die Schlüsselaufsicht verstärken. Kleine Wasserkraftwerke mit empfindlichen Schutzobjekten flussabwärts, langen Wasserabsenkungsstrecken zwischen dem Kraftwerksdamm und dem Kraftwerksgebäude, bei denen bei früheren Überwachungen und Inspektionen viele Probleme festgestellt wurden, und als ökologische Zielabschnitte zur Flussregulierung ausgewiesene Flussabschnitte in die Liste der wichtigsten Vorschriften aufnehmen, wichtige regulatorische Anforderungen vorschlagen, regelmäßig Online-Stichprobenprüfungen durchführen und mindestens einmal pro Trockenzeit eine Vor-Ort-Inspektion durchführen.
(3) Stärkung des Plattformmanagements. Beauftragen Sie spezielles Personal, sich bei der Überwachungsplattform anzumelden, Stichprobenkontrollen der Online-Überwachung und der lokal gespeicherten Daten durchzuführen, zu prüfen, ob historische Videos normal wiedergegeben werden können, und nach den Stichprobenkontrollen ein Arbeitsbuch für zukünftige Referenzzwecke zu erstellen.
(4) Sorgfältige Identifizierung und Überprüfung. Anhand der auf die Regulierungsplattform hochgeladenen oder kopierten Daten, Bilder und Videos zur Abflussüberwachung wird vorab festgestellt, ob das Kleinwasserkraftwerk die ökologischen Abflussanforderungen erfüllt. Wird vorab festgestellt, dass die ökologischen Abflussanforderungen nicht erfüllt werden, veranlasst die Wasserverwaltung des Bezirks/Kreises die weiteren Überprüfungen durch die zuständigen Stellen.
Unter den folgenden Umständen kann ein Kleinwasserkraftwerk als den Anforderungen an die ökologische Abwasserentsorgung entsprechend anerkannt werden, nachdem es von der Wasserverwaltung des Bezirks/Kreises genehmigt und der städtischen Wasserverwaltung zur Einreichung gemeldet wurde:
1. Der Zufluss flussaufwärts des Staudamms mit Abflussart oder täglicher Regelung für Kleinwasserkraftwerke ist geringer als der ermittelte ökologische Abfluss und wurde entsprechend dem Zufluss flussaufwärts abgelassen.
2. Es ist notwendig, die Einleitung ökologischer Abflüsse zu stoppen, um Hochwasser und Dürre vorzubeugen oder um Trinkwasserquellen Wasser entnehmen zu können.
3. Aufgrund technischer Sanierungs- und Baumaßnahmen usw. sind kleine Wasserkraftwerke tatsächlich nicht in der Lage, die relevanten Anforderungen für die Ableitung ökologischer Abflüsse umzusetzen.
4. Aufgrund höherer Gewalt können kleine Wasserkraftwerke keinen ökologischen Abfluss ableiten.

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Artikel 13 Bei kleinen Wasserkraftwerken, die die Anforderungen an die ökologische Abwasserentsorgung nicht erfüllen, muss die Wasserverwaltung des Bezirks/Kreises eine Abhilfemitteilung erlassen und die Abhilfemaßnahmen fordern. Bei kleinen Wasserkraftwerken mit deutlichen ökologischen Problemen, starken Reaktionen der Bevölkerung und unwirksamen Abhilfemaßnahmen müssen die Wasserverwaltungen des Bezirks und Kreises in Zusammenarbeit mit den Abteilungen für ökologische, Umwelt- und Wirtschaftsinformationen innerhalb einer Frist zur Überwachung und Abhilfe ernannt werden. Wer gegen das Gesetz verstößt, wird nach dem Gesetz bestraft.
Artikel 14 Die Wasserverwaltungsabteilungen der Bezirke und Kreise müssen einen Mechanismus zur Offenlegung von Regulierungsinformationen einrichten, um Informationen zur Überwachung des ökologischen Abflusses, fortschrittliche Modelle und Verstöße umgehend offenzulegen und die Öffentlichkeit zu ermutigen, den ökologischen Abfluss kleiner Wasserkraftwerke zu überwachen.
Artikel 15 Jede Einheit oder Einzelperson hat das Recht, Hinweise auf Probleme mit der Ableitung ökologischer Abflüsse der Wasserverwaltungsbehörde des Bezirks/Kreises oder der Abteilung für ökologische Umwelt zu melden. „Wenn festgestellt wird, dass die betreffende Abteilung ihren Pflichten nicht gemäß dem Gesetz nachkommt, hat sie das Recht, dies ihrem übergeordneten Organ oder Aufsichtsorgan zu melden.“


Veröffentlichungszeit: 29. März 2023

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